Arbeitsvertrag (Geringfügig Beschäftigte)
Nach Nachweisgesetz (NachwG) i.d.F. 01.08.2022 · Minijob-Grenze ab 01.01.2026: 603 € / Monat · Mindestlohn: 13,90 €/h
Vorlage für die erste Einstellung einer Minijobberin (z. B. Empfang, Reinigung, Assistenz). Vor erstem Einsatz: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn-See) sowie schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Angaben nach § 2 NachwG erforderlich.
Zwischen
Arbeitgeberin
Nur's Beauty Atelier
Inhaberin: Gamze [Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ] Kaufbeuren
Betriebsnummer der Agentur für Arbeit: [XXXXXXXX]
Arbeitnehmerin
Frau [Vorname, Nachname]
geboren am: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Straße, Hausnr., PLZ, Ort]
Sozialversicherungsnummer: […]
Steuer-ID: […]
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Das Arbeitsverhältnis beginnt am [TT.MM.JJJJ] und wird [unbefristet / befristet bis TT.MM.JJJJ] geschlossen.
- Bei Befristung erfolgt die Begründung nach [§ 14 TzBfG — Grund / sachgrundlose Befristung bis 2 Jahre].
- Die ersten [bis zu 6] Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
§ 2 Tätigkeit
- Die Arbeitnehmerin wird als [Empfangsassistenz / Reinigungskraft / Salon-Assistenz] beschäftigt.
- Hauptaufgaben: [Kundinnenbegrüßung, Terminverwaltung, Getränkeservice, Reinigung der Behandlungsräume, Wäsche, Nachbestellung von Produkten].
- Die Arbeitgeberin ist berechtigt, der Arbeitnehmerin auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen und gleichwertig sind.
§ 3 Arbeitszeit
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [z. B. 10] Stunden, verteilt auf [z. B. Dienstag, Donnerstag, Samstag].
- Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird zwischen den Parteien jeweils zwei Wochen im Voraus per Dienstplan festgelegt.
- Überstunden sind nur auf ausdrückliche Anordnung oder mit Zustimmung der Arbeitgeberin zulässig. Bis zu [10 %] der monatlichen Arbeitszeit können angeordnet werden und sind mit dem vereinbarten Stundenlohn zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht dazu führen, dass die Geringfügigkeits-Grenze (derzeit 603 € / Monat im Durchschnitt) überschritten wird.
§ 4 Vergütung
- Der Stundenlohn beträgt [z. B. 14,50] € brutto. Der gesetzliche Mindestlohn (aktuell 13,90 € / Stunde) wird dabei nicht unterschritten.
- Auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich ein monatliches Brutto-Entgelt von ca. [z. B. 580] €.
- Die Arbeitnehmerin wird als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt. Die Arbeitgeberin meldet sie bei der Minijob-Zentrale an und führt die pauschalen Abgaben ab.
- Die Vergütung wird monatlich zum [letzten Werktag / 1. des Folgemonats] bargeldlos auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen.
- Die Arbeitnehmerin ist in der Regel rentenversicherungspflichtig, kann sich aber schriftlich davon befreien lassen (Musterantrag bei Minijob-Zentrale).
§ 5 Urlaub
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Bei [z. B. 2] Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Anspruch anteilig auf [z. B. 8 Arbeitstage] pro Kalenderjahr.
- Der Urlaub ist rechtzeitig anzumelden und mit den betrieblichen Erfordernissen abzustimmen.
- Im Eintritts- und Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch (1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat).
§ 6 Krankheit und Entgeltfortzahlung
- Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeberin unverzüglich, spätestens am ersten Arbeitstag vor Dienstbeginn, mitzuteilen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung (AU) vorzulegen (eAU wird direkt von der Krankenkasse abgerufen).
- Nach vier Wochen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen.
§ 7 Kündigung
- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfrist durch die Arbeitgeberin bei längerer Beschäftigungsdauer gelten.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.
§ 8 Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten
- Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie besonders über alle Kundinnendaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Gesundheitsdaten, Behandlungshistorie) Stillschweigen zu bewahren.
- Diese Pflicht besteht während und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbefristet fort.
- Die Arbeitnehmerin wurde auf das Datengeheimnis nach Art. 5, 28 DSGVO sowie § 203 StGB (Kundendaten können als anvertraute Informationen einzustufen sein) hingewiesen und verpflichtet sich entsprechend.
- Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtigt die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 9 Nebentätigkeit
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeberin vorher schriftlich anzuzeigen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen oder zu einem Wettbewerbsverhältnis stehen könnte.
§ 10 Weitere geltende Regelungen
Ergänzend gelten: die im Salon ausliegenden Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften, der Hygieneplan (separate Anlage), die Datenschutzerklärung sowie die gesetzlichen Bestimmungen (insb. ArbZG, BUrlG, EFZG, MuSchG, TzBfG).
§ 11 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis — mit Ausnahme unverzichtbarer gesetzlicher Ansprüche (z. B. Mindestlohn) — verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Gerichtsstand ist — soweit zulässig — Kaufbeuren.
Unterschrift Arbeitgeberin (Gamze)
Unterschrift Arbeitnehmerin
Dringender Hinweis: Vor Einsatz durch Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfen lassen (ca. 150–300 €). Bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Langzeitkrankheit oder Kündigung gelten spezielle Schutzvorschriften. Minijob-Zentrale: Online-Anmeldung unter www.minijob-zentrale.de. Bei Schwankungen beim Einkommen über 603 € in mehr als 2 Monaten/Jahr: Risiko der Sozialversicherungspflicht.