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Nur's Beauty Atelier
Arbeitsvertrag Minijob
Stand April 2026

Arbeitsvertrag (Geringfügig Beschäftigte)

Nach Nachweisgesetz (NachwG) i.d.F. 01.08.2022 · Minijob-Grenze ab 01.01.2026: 603 € / Monat · Mindestlohn: 13,90 €/h

Zwischen

Arbeitgeberin Nur's Beauty Atelier
Inhaberin: Gamze [Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ] Kaufbeuren
Betriebsnummer der Agentur für Arbeit: [XXXXXXXX]
Arbeitnehmerin Frau [Vorname, Nachname]
geboren am: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Straße, Hausnr., PLZ, Ort]
Sozialversicherungsnummer: […]
Steuer-ID: […]

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

  1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am [TT.MM.JJJJ] und wird [unbefristet / befristet bis TT.MM.JJJJ] geschlossen.
  2. Bei Befristung erfolgt die Begründung nach [§ 14 TzBfG — Grund / sachgrundlose Befristung bis 2 Jahre].
  3. Die ersten [bis zu 6] Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).

§ 2 Tätigkeit

  1. Die Arbeitnehmerin wird als [Empfangsassistenz / Reinigungskraft / Salon-Assistenz] beschäftigt.
  2. Hauptaufgaben: [Kundinnenbegrüßung, Terminverwaltung, Getränkeservice, Reinigung der Behandlungsräume, Wäsche, Nachbestellung von Produkten].
  3. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, der Arbeitnehmerin auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen und gleichwertig sind.

§ 3 Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [z. B. 10] Stunden, verteilt auf [z. B. Dienstag, Donnerstag, Samstag].
  2. Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird zwischen den Parteien jeweils zwei Wochen im Voraus per Dienstplan festgelegt.
  3. Überstunden sind nur auf ausdrückliche Anordnung oder mit Zustimmung der Arbeitgeberin zulässig. Bis zu [10 %] der monatlichen Arbeitszeit können angeordnet werden und sind mit dem vereinbarten Stundenlohn zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
  4. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht dazu führen, dass die Geringfügigkeits-Grenze (derzeit 603 € / Monat im Durchschnitt) überschritten wird.

§ 4 Vergütung

  1. Der Stundenlohn beträgt [z. B. 14,50] € brutto. Der gesetzliche Mindestlohn (aktuell 13,90 € / Stunde) wird dabei nicht unterschritten.
  2. Auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich ein monatliches Brutto-Entgelt von ca. [z. B. 580] €.
  3. Die Arbeitnehmerin wird als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt. Die Arbeitgeberin meldet sie bei der Minijob-Zentrale an und führt die pauschalen Abgaben ab.
  4. Die Vergütung wird monatlich zum [letzten Werktag / 1. des Folgemonats] bargeldlos auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen.
  5. Die Arbeitnehmerin ist in der Regel rentenversicherungspflichtig, kann sich aber schriftlich davon befreien lassen (Musterantrag bei Minijob-Zentrale).

§ 5 Urlaub

  1. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Bei [z. B. 2] Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Anspruch anteilig auf [z. B. 8 Arbeitstage] pro Kalenderjahr.
  2. Der Urlaub ist rechtzeitig anzumelden und mit den betrieblichen Erfordernissen abzustimmen.
  3. Im Eintritts- und Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch (1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat).

§ 6 Krankheit und Entgeltfortzahlung

  1. Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeberin unverzüglich, spätestens am ersten Arbeitstag vor Dienstbeginn, mitzuteilen.
  2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung (AU) vorzulegen (eAU wird direkt von der Krankenkasse abgerufen).
  3. Nach vier Wochen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen.

§ 7 Kündigung

  1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfrist durch die Arbeitgeberin bei längerer Beschäftigungsdauer gelten.
  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  3. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.

§ 8 Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten

  1. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie besonders über alle Kundinnen­daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Gesundheitsdaten, Behandlungshistorie) Stillschweigen zu bewahren.
  2. Diese Pflicht besteht während und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbefristet fort.
  3. Die Arbeitnehmerin wurde auf das Datengeheimnis nach Art. 5, 28 DSGVO sowie § 203 StGB (Kundendaten können als anvertraute Informationen einzustufen sein) hingewiesen und verpflichtet sich entsprechend.
  4. Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtigt die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeberin vorher schriftlich anzuzeigen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen oder zu einem Wettbewerbsverhältnis stehen könnte.

§ 10 Weitere geltende Regelungen

Ergänzend gelten: die im Salon ausliegenden Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften, der Hygieneplan (separate Anlage), die Datenschutzerklärung sowie die gesetzlichen Bestimmungen (insb. ArbZG, BUrlG, EFZG, MuSchG, TzBfG).

§ 11 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis — mit Ausnahme unverzichtbarer gesetzlicher Ansprüche (z. B. Mindestlohn) — verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  3. Gerichtsstand ist — soweit zulässig — Kaufbeuren.
Unterschrift Arbeitgeberin (Gamze)
Unterschrift Arbeitnehmerin